Beschluss Nr. V24/98 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1998
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Zusammenfassung
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Verordnung betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm Klosterneuburg mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Bauplatzerklärung
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Auszug
Beschluss Nr. V24/98 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1998
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.06.1998GeschäftszahlV24/98Sammlungsnummer15145LeitsatzZurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Verordnung betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm Klosterneuburg mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf BauplatzerklärungSpruchDer Antrag wird zurückgewiesen.BegründungBegründung:I. 1. Die Antragsteller begehren m...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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