Beschluss Nr. V24/98 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1998

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Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Verordnung betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm Klosterneuburg mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Bauplatzerklärung

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Auszug


Beschluss Nr. V24/98 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1998

Geschäftszahl

V24/98

Sammlungsnummer

15145

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Verordnung betreffend das örtliche Raumordnungsprogramm Klosterneuburg mangels Legitimation infolge Zumutbarkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Bauplatzerklärung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller begehren m...

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