Erkenntnis Nr. B1640/97 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1998

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs infolge Vereinbarung eines den ortsüblichen Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises; Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorlagepflichtiges Gericht iSd EG-Vertrages; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verletzung der Vorlageverpflichtung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1640/97 im Verfassungsgerichtshof, 8. Juni 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1998

Geschäftszahl

B1640/97

Sammlungsnummer

15138

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs infolge Vereinbarung eines den ortsüblichen Verkehrswert erheblich übersteigenden Kaufpreises;

Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorlagepflichtiges Gericht iSd EG-Vertrages; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verletzung der Vorlageverpflichtung

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen ...

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