Erkenntnis Nr. B1433/95 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1998

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen eine Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage; keine gleichheitswidrige Auslegung des §62 Abs2 Nö BauO infolge Nichtberücksichtigung bestehender, vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer ausgehender Emissionen

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1433/95 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1998

Geschäftszahl

B1433/95

Sammlungsnummer

15112

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen eine Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage; keine gleichheitswidrige Auslegung des §62 Abs2 Nö BauO infolge Nichtberücksichtigung bestehender, vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer ausgehender Emissionen

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung ein...

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