Erkenntnis Nr. B2195/97,B2207/97,B2254/97,B2255/97,B2256/97,B2378/97 - B2253/97 ua, B2419/97 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1998

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Bedenken gegen die Berechnung der Mindestkörperschaftsteuer vom Mindestgrund- bzw -stammkapital bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung sowie unter Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie; keine Verfassungswidrigkeit der überproportionalen Ertragsbesteuerung bestimmter Kapitalgesellschaften; hingegen Anlaßfallwirkung der Aufhebung der rückwirkenden Inkraftsetzung einer Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer nach dem ersten aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

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Auszug


Erkenntnis Nr. B2195/97,B2207/97,B2254/97,B2255/97,B2256/97,B2378/97 - B2253/97 ua, B2419/97 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1998

Geschäftszahl

B2195/97,B2207/97,B2254/97,B2255/97,B2256/97,B2378/97 - B2253/97 ua, B2419/97

Sammlungsnummer

15115

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Berechnung der Mindestkörperschaftsteuer vom Mindestgrund- bzw -stammkapital bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung sowie unter Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie; keine Verfassungswidrigkeit der überproportionalen Ertragsbesteuerung bestimmter Kapitalgesellschaften; hingegen Anlaßfallwirkung der Aufhebung der rückwirkenden Inkraftsetzung einer Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer nach dem ersten aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zu Handen der Beschwerdevertreter die mit jeweils S 18.000,--, im Fall der sechstbeschwerdeführenden Gesellschaft mit S 20.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen ...

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