Erkenntnis Nr. B1947/95 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1998

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Zusammenfassung


Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Festnahme des mexikanischen Beschwerdeführers (aztekischer Abstammung) anläßlich der Auflösung einer Kundgebung vor dem Völkerkundemuseum betreffend die Forderung nach der Rückgabe der Federkrone Montezumas; keine Verletzung der Versammlungsfreiheit infolge denkmöglicher Annahme eines Auflösungsgrundes; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; allgemeine Abmahnung ausreichend; keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund maßhaltenden Behördenverhaltens; keine Willkür aufgrund ausreichenden Ermittlungsverfahrens; keine Verletzung der Privatsphäre durch Herstellung von Videoaufnahmen; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch mündliche Bescheiderlassung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B1947/95 im Verfassungsgerichtshof, 4. März 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1998

Geschäftszahl

B1947/95

Sammlungsnummer

15109

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Festnahme des mexikanischen Beschwerdeführers (aztekischer Abstammung) anläßlich der Auflösung einer Kundgebung vor dem Völkerkundemuseum betreffend die Forderung nach der Rückgabe der Federkrone Montezumas; keine Verletzung der Versammlungsfreiheit infolge denkmöglicher Annahme eines Auflösungsgrundes; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; allgemeine Abmahnung ausreichend; keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund maßhaltenden Behördenverhaltens; keine Willkür aufgrund ausreichenden Ermittlungsverfahrens; keine Verletzung der Privatsphäre durch Herstellung von Videoaufnahmen; keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch mündliche Bescheiderlassung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist mexikanischer Staatsangehöriger.

Mit dem bekämpften Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im folgenden: UVS) - der am 8. Mai 1995 mündlich verkündet und dessen schriftliche Ausfertigung dem Beschwerdeführer am 6. Februar 1997 zugestellt wurde - wurde über seine an diese Behörde gerichtete Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien wie folgt entschieden.

1.2. Der UVS nahm dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

"Seitens des Kulturvereins für Völkerverständigung Yankuikanahuak wurde mit Telefax vom 7.9.1993 für den 13.9.1993, 10.00 bis 19.00 Uhr, eine Versammlung bei der zuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten) angezeigt. Hierbei wurde(n) der Versammlungszweck genannt ('1993 Internationales Jahr der UNO der indigenen Völker' und '1993 - Entdeckung Europas durch Eingeborene') und näher erläutert, die erwartete Teilnehmerzahl und die Verwendung bestimmter Mittel zur Erfüllung des Versammlungszwecks angekündigt sowie der beabsichtigte Zeitplan und die beabsichtigte Route des Demonstrationsmarsches und die Örtlichkeiten, an denen eine Ansprache des Beschwerdeführers und traditionelle Darbietungen stattfinden sollten, angeführt ...

Nach einem Telefonat der Beschwerdeführervertreterin mit dem Organ der Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten korrigierte letzterer (gemeint offenbar: der betreffende Organwalter der Bundespolizeidirektion Wien) die in der Versammlungsanzeige angegebene Route auf dem ihm zugefaxten Exemplar insofern, als er die Programmpunkte 'Heldenplatz' und 'Parlament' in ihrer zeitlichen Abfolge auswechselte ...

Die Vertreter der belangten Behörde konnten aufgrund der ihnen vorliegenden korrigierten Versammlungsanzeige vertretbarerweise davon ausgehen, daß sich der Demonstrationszug nach der Ansprache und den traditionellen Darbietungen auf dem Stephansplatz durch die Kärntner Straße über den Ring bewegen und die nächste Kundgebung auf dem Heldenplatz abgehalten würde und dann der Weitermarsch der Versammlungsteilnehmer wieder über den Ring und zwar bis zum Parlament erfolgen werde, wo im Rahmen einer Abschlußkundgebung neuerlich unter anderem eine Ansprache des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Vorführung aztekischer Tänze stattfinden würde.

Ebenso konnten die Organe der belangten Behörde vertretbarerweise annehmen, daß der Versammlungsprogrammpunkt 'Heldenplatz' ausgefallen war, als die Versammlungsteilnehmer am Ring weiter Richtung Parlament marschierten, ohne zum Heldenplatz abzubiegen.

Dennoch gestatteten die Organe der belangten Behörde nach einigen Diskussionen mit d...

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