Erkenntnis Nr. B713/97 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1998

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Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung einer Sachentscheidung über eine Beschwerde von Medienunternehmen wegen "Schleichwerbung" in einer Rundfunksendung durch die Rundfunkkommission; keine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche; Unzulässigkeit der Umdeutung des Beschwerdeantrages

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Auszug


Erkenntnis Nr. B713/97 im Verfassungsgerichtshof, 26. Februar 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Geschäftszahl

B713/97

Sammlungsnummer

15095

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Verweigerung einer Sachentscheidung über eine Beschwerde von Medienunternehmen wegen "Schleichwerbung" in einer Rundfunksendung durch die Rundfunkkommission; keine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche; Unzulässigkeit der Umdeutung des Beschwerdeantrages

Spruch

Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei ...

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