Beschluss Nr. B1387/96 im Verfassungsgerichtshof, 24. Februar 1998

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Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; Rechtsirrtum kein Wiedereinsetzungsgrund; Zurückweisung der Beschwerde und des Verfahrenshilfeantrags als verspätet

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Auszug


Beschluss Nr. B1387/96 im Verfassungsgerichtshof, 24. Februar 1998

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

B1387/96

Sammlungsnummer

15077

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; Rechtsirrtum kein Wiedereinsetzungsgrund; Zurückweisung der Beschwerde und des Verfahrenshilfeantrags als verspätet

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

III. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist auf Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe" wird keine Folge geg...

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