Erkenntnis Nr. V101/97 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1997

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Grundflächen zur Errichtung eines Schutzgebietes gemäß dem Vlbg NaturschutzG 1997; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht; keine verschleierte Verfügung in Verordnungsform

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Auszug


Erkenntnis Nr. V101/97 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1997

Geschäftszahl

V101/97

Sammlungsnummer

15065

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Grundflächen zur Errichtung eines Schutzgebietes gemäß dem Vlbg NaturschutzG 1997; kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht; keine verschleierte Verfügung in Verordnungsform

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Mit der vorliegenden, als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde gem. Art139 Abs1 B-VG" bezeichneten Eingabe (richtig: Antrag gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG) begehrt die einschreitende Gesellschaft, die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die einstweilige Sicherstellung von Grundflächen im Frastanzer Ried, LGBl. 48/1997, im gesamten Umfang als gesetzwidrig ("verfassungswidrig") aufzuheben. Außerdem wird der Zuspruch von Kosten verlangt.

b) Die angefochtene Verordnung trat mit 29. Mai 1997 in Kraft. Sie hat folgenden Wortlaut:

"Auf Grund des §31 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

§1

Einstweilige Sicherstellung

Die Grundstücke Nr. 1317 und 1318 und, soweit es nicht durch die Verordnung über den 'Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau' geschützt ist, das Grundstück ...

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