Beschluss Nr. G360/96 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1997
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Zusammenfassung
Zurückweisung eines Individualantrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend das Rauchfangkehrergewerbe; keine Wirksamkeit der bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen aufgrund materieller Derogation; keine Darlegung spezifischer Bedenken gegen andere Bestimmungen; Unzulässigkeit des Austauschs des Prüfungsgegenstandes durch einen ergänzenden Antrag
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Auszug
Beschluss Nr. G360/96 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1997
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.11.1997GeschäftszahlG360/96Sammlungsnummer15021LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend das Rauchfangkehrergewerbe; keine Wirksamkeit der bereits auÃer Kraft getretenen Bestimmungen aufgrund materieller Derogation; keine Darlegung spezifischer Bedenken gegen andere Bestimmungen; Unzulässigkeit des Austauschs des Prüfungsgegenstandes durch einen ergänzenden AntragSpruchDie Anträge werden zurückgewiesen.BegründungBegründung:I.1. Die drei Antragstellerinnen üben das Rauchfangkehrergewerbe in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus. Die Konzession hiefür wurde ihnen jeweils vor dem 1. Jänner 1989 erteilt.a) Mit einem mit 11. November 1996 datierten, beim Verfassungsgerichtshof am 13. November 1996 eingelangten, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehren sie, §108 Abs1 erster Satz, §110 letzter Satz und §376 Z28 Abs4 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. 194, wegen Verletzung der Erwerbsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig aufzuheben.b) Mit einem als "Ergänzung des Antrages" bezeichneten Schriftsatz, der beim Verfassungsgerichtshof am 31. Juli 1997 eingelangt ist, modifizierten die antragstellenden Gesellscha...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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