Erkenntnis Nr. B3446/95 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1997

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Zusammenfassung


Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Industriegebiet" in einem Flächenwidmungsplan unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung des dort bestehenden Sägewerksbetriebes; keine Wohn- oder Dorfgebietswidmung in der Nachbarschaft; kein Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen und Zielen und zum räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde; Industriegebietswidmung innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraums

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Auszug


Erkenntnis Nr. B3446/95 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1997

Geschäftszahl

B3446/95

Sammlungsnummer

14976

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Grundstücks als "Bauland-Industriegebiet" in einem Flächenwidmungsplan unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung des dort bestehenden Sägewerksbetriebes; keine Wohn- oder Dorfgebietswidmung in der Nachbarschaft; kein Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Grundsätzen und Zielen und zum räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde; Industriegebietswidmung innerhalb des planerischen Gestaltungsspielraums

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Ihre Beschwerde wird daher abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. September 1995 wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, mit welchem der mitbeteilig...

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