Erkenntnis Nr. V172/95,V173/95 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1997

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Zusammenfassung


Keine Aufhebung der Verkehrsflächenwidmung in einem Flächenwidmungs- und einem Bebauungsplan infolge Nichtverwirklichung des Widmungszweckes innerhalb von 12 Jahren; Verkehrsflächenwidmung und daraus abzuleitende - begrenzte - Grundabtretungsverpflichtung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung noch gerechtfertigt

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Auszug


Erkenntnis Nr. V172/95,V173/95 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1997

Geschäftszahl

V172/95,V173/95

Sammlungsnummer

14969

Leitsatz

Keine Aufhebung der Verkehrsflächenwidmung in einem Flächenwidmungs- und einem Bebauungsplan infolge Nichtverwirklichung des Widmungszweckes innerhalb von 12 Jahren; Verkehrsflächenwidmung und daraus abzuleitende - begrenzte - Grundabtretungsverpflichtung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung noch gerechtfertigt

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens stellte der VwGH (zur Z A134/95) gemäß Art139 Abs1 B-VG die Anträge,

1. "den Flächenwidmungsplan F 3 der Stadtgemeinde Leonding, vom Gemeinderat beschlossen am 12. September 1980, genehmigt von der Oö Landesregierung mit Bescheid vom 27. Oktober 1981, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. November 1981 bis 1. Dezember 1981, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als darin zwischen der Ruflinger Bezirksstraße (1388) und der Leondinger Bezirksstraße (1386) in der Nähe der Gleisanlage verlaufend die Widmung 'Verkehrsfläche' ausgewiesen ist," und

2. "den Bebauungsplan Nr. 40 der Stadtgemeinde Leonding, Leonding-Zentrum, Planteil West, beschlossen vom Gemeinderat am 23. Juli 1982 und 27. Mai 1983, genehmigt von der Oö Landesregierung mit Bescheid vom 30. Jänner 1984, kundgemacht vom 16. Februar 1984 bis 2. März 1984, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als darin zwischen der Hofackerstraße und der Gemeindegrenze die Widmung 'Verkehrsfläche' mit der Bezeichnung 'Südl. Umfahrungsstraße - Projekt D.I. Atzwanger' ausgewiesen ist;" sowie

in eventu die Anträge...

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