Erkenntnis Nr. KI-17/97 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1997

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Zusammenfassung


Feststellung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen Anspruch des Bundes gegen Land und Stadt Wien im Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule in Wien; Zulässigkeit eines Gliedstaatsvertrages für öffentliche Zwecke verfolgende, (auch) den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung betreffende Vorhaben

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Auszug


Erkenntnis Nr. KI-17/97 im Verfassungsgerichtshof, 3. Oktober 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1997

Geschäftszahl

KI-17/97

Sammlungsnummer

14945

Leitsatz

Feststellung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen Anspruch des Bundes gegen Land und Stadt Wien im Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule in Wien; Zulässigkeit eines Gliedstaatsvertrages für öffentliche Zwecke verfolgende, (auch) den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung betreffende Vorhaben

Spruch

1. Die Entscheidung über den vom Bund gegen Land und Stadt Wien im Klagsweg geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung eines Betrages von S 43,351.327,87 s.A., der in Zusammenhang mit der Errichtung der Internationalen Schule Wien steht, fällt gemäß Art137 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

2. Der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ...

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