Erkenntnis Nr. B413/97 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1997
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Zusammenfassung
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Absetzung eines Beamten als Referatsleiter und Zuweisung an eine Abteilung als Referent; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine unsachliche Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B413/97 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1997
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.09.1997GeschäftszahlB413/97Sammlungsnummer14928LeitsatzKeine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Absetzung eines Beamten als Referatsleiter und Zuweisung an eine Abteilung als Referent; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine unsachliche Ãnderung der Geschäfts- und PersonaleinteilungSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.Der zuständige Bundesminister sprach mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 25. September 1996 aus:"Es wird festgestellt, daà Sie aufgrund der ab 12. August 1996 geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung gemäà §40 Absatz 2 in Verbindung mit §38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Ihren bisherigen Funktionen als stellvertr. Leiterin der Abteilung I/10 sowie als Leiterin des Referates I/10/a abberufen sind."...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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