Erkenntnis Nr. B413/97 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1997

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Zusammenfassung


Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Absetzung eines Beamten als Referatsleiter und Zuweisung an eine Abteilung als Referent; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine unsachliche Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung

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Auszug


Erkenntnis Nr. B413/97 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Geschäftszahl

B413/97

Sammlungsnummer

14928

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Absetzung eines Beamten als Referatsleiter und Zuweisung an eine Abteilung als Referent; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine unsachliche Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.

Der zuständige Bundesminister sprach mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 25. September 1996 aus:

"Es wird festgestellt, daß Sie aufgrund der ab 12. August 1996 geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung gemäß §40 Absatz 2 in Verbindung mit §38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Ihren bisherigen Funktionen als stellvertr. Leiterin der Abteilung I/10 sowie als Leiterin des Referates I/10/a abberufen sind."

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