Erkenntnis Nr. A21/97 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1997

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Zusammenfassung


Abweisung einer - eingeschränkten - Klage auf Ersatz von Kosten und Zinsen wegen behaupteten Verzugs bei Rückzahlung einer bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Vorliegen eines Zahlungsverzugs aufgrund Zahlung zwar nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist jedoch innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof als angemessen qualifizierten vierzehntägigen Zahlungsfrist

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Auszug


Erkenntnis Nr. A21/97 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1997

Geschäftszahl

A21/97

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Abweisung einer - eingeschränkten - Klage auf Ersatz von Kosten und Zinsen wegen behaupteten Verzugs bei Rüc...

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