Erkenntnis Nr. B877/96 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 1997
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Zusammenfassung
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis des Nachweises der besonderen Hochschulreife bei im Ausland ausgestellten Zeugnissen hinsichtlich der Erfüllung der im Ausstellungsland erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung zum Studium auch für österreichische Staatsangehörige; keine unsachliche Differenzierung aufgrund des gerechtfertigten Bestrebens der Verhinderung eines unverhältnismäßigen Zustroms von Studienanwärtern aus dem Ausland; keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich eines Widerspruchs der fraglichen Regelung zum Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages; kein offenkundiger Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht
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Auszug
Erkenntnis Nr. B877/96 im Verfassungsgerichtshof, 26. Juni 1997
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum26.06.1997GeschäftszahlB877/96Sammlungsnummer14886LeitsatzKeine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis des Nachweises der besonderen Hochschulreife bei im Ausland ausgestellten Zeugnissen hinsichtlich der Erfüllung der im Ausstellungsland erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Zulassung zum Studium auch für österreichische Staatsangehörige; keine unsachliche Differenzierung aufgrund des gerechtfertigten Bestrebens der Verhinderung eines unverhältnismäÃigen Zustroms von Studienanwärtern aus dem Ausland; keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich eines Widerspruchs der fraglichen Regelung zum Diskriminierungsverbot des EG-Vertrages; kein offenkundiger Widerspruch zum GemeinschaftsrechtSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. Das Verfahren betrifft die Frage der Zulassung österreichischer Staatsbürger zum Universitätsstudium in Ãsterreich aufgrund eines im Ausland ausgestellten Reifezeugnisses.Das Recht, an einer Universität zum (ordentlichen) Studium zugelassen zu werden, wird gemäà §7 Abs1 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes (AHStG) im hier maÃgeblichen Zusammenhang begründet (vom Vorwurf der Verfassungswidrigkeit betroffener Teil hervorgehoben):"a) durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der fünf folgenden Formen:1. Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;2. Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;3. Besitz eines auslä...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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