Erkenntnis Nr. B184/96,B324/96 im Verfassungsgerichtshof, 14. Juni 1997
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Zusammenfassung
Keine willkürliche oder denkunmögliche Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Erbschaftssteuer ohne Abzug der Mietzinsrücklage bzw der darauf entfallenden latenten Steuer als Passivpost vom Vermögenserwerb; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides im Bewertungsgesetz und im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie gegen die Erhebung von Einkommensteuer neben der Erbschaftssteuer
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Auszug
Erkenntnis Nr. B184/96,B324/96 im Verfassungsgerichtshof, 14. Juni 1997
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.06.1997GeschäftszahlB184/96,B324/96Sammlungsnummer14849LeitsatzKeine willkürliche oder denkunmögliche Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Erbschaftssteuer ohne Abzug der Mietzinsrücklage bzw der darauf entfallenden latenten Steuer als Passivpost vom Vermögenserwerb; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides im Bewertungsgesetz und im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie gegen die Erhebung von Einkommensteuer neben der ErbschaftssteuerSpruchDie Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerden werden abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zwei Beschwerden (protokolliert zu B184/96 und B324/96) gegen zwei Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (betreffend die Festsetzung von Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach dem Erb- und Schenkungssteuergesetz 1955 (künftig: ErbStG), anhängig, welchen (im wesentlichen) gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde liegen:1.1. Im Nachlaß der Erblasser befanden sich Grundstücke (Gebäude), für welche die Erblasser steuerfreie Beträge gemäß §28 Abs5 EStG 1988, BGBl. 400/1988 idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996, für künftig anfallende Instandsetzungsaufwendungen (im folgenden als Mietzinsrücklage bezeichnet) gebildet hatten. In den von den Beschwerdeführerinnen als Erbinnen erstatteten eidesstättigen Vermögensbekenntnissen wurden die Mietzinsrücklagen (in näher bez...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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