Erkenntnis Nr. B3732/95 im Verfassungsgerichtshof, 14. Juni 1997

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Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Einstellung der Sondernotstandshilfe wegen Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind der Beschwerdeführerin infolge Unterlassung ausreichender Feststellungen bezüglich der Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Betreuungsperson

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Auszug


Erkenntnis Nr. B3732/95 im Verfassungsgerichtshof, 14. Juni 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1997

Geschäftszahl

B3732/95

Sammlungsnummer

14848

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Einstellung der Sondernotstandshilfe wegen Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind der Beschwerdeführerin infolge Unterlassung ausreichender Feststellungen bezüglich der Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Betreuungsperson

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die in Großarl wohnhafte Bes...

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