Erkenntnis Nr. B2487/95,B2783/96,B2878/96 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1997
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verkennung der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt bei der Bedarfsfeststellung für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vlbg Gebietskrankenkasse; keine nachvollziehbare Interessenabwägung; keine Auseinandersetzung mit der Frage des seit fast zehn Jahren bestehenden vertragslosen Zustandes; keine Bedenken gegen die Regelung betreffend die Erfüllung des Versorgungsauftrages im Sozialversicherungs- und Krankenanstaltenrecht; ausreichende Bestimmtheit und sachliche Unbedenklichkeit der Bedarfsregelung für die Bewilligung und Erweiterung von Ambulatorien
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. B2487/95,B2783/96,B2878/96 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juni 1997
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum12.06.1997GeschäftszahlB2487/95,B2783/96,B2878/96Sammlungsnummer14840LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht durch Verkennung der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt bei der Bedarfsfeststellung für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vlbg Gebietskrankenkasse; keine nachvollziehbare Interessenabwägung; keine Auseinandersetzung mit der Frage des seit fast zehn Jahren bestehenden vertragslosen Zustandes; keine Bedenken gegen die Regelung betreffend die Erfüllung des Versorgungsauftrages im Sozialversicherungs- und Krankenanstaltenrecht; ausreichende Bestimmtheit und sachliche Unbedenklichkeit der Bedarfsregelung für die Bewilligung und Erweiterung von AmbulatorienSpruchDie beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.Das Land Vorarlberg ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei die mit S 54.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:1. Am 16. Juni 1995 erging, gestützt auf §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 1/1990 idF Nr. 3/1994 (im folgenden: SpG), über das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz und Bregenz folgende Erledigung der Vorarlberger Landesregierung:"Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.7.1980 ist erst dann, wenn die Landesregierung durch einen kollegial gesetzten Formalakt das Bestehen eines Bedarfes festgestellt hat, im fortgesetzten Ermittlungsverfahren das Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen.Die Spitalbehörde hat Ermittlungen zur Feststellung des Bedarfes für die beantragten Erweiterungen der beiden Zahnambulatorien in Bludenz und Bregenz durchgeführt. Zusammenfassend führt die Bedarfserhebung zum Ergebnis, daß unter Zugrundelegung der Kriterien des §9 Abs4 des Spitalgesetzes ein Bedarf für die beantragten Erweiterungen des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle und des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle gegeben ist.Gemäß §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes ist die Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers zu erteilen, wenna) ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, daß ein Bedarf nach Abs4 besteht, undb) die Voraussetzungen des Abs3 litc und d erfüllt sind.Nach §339 Abs1 ASVG haben die Träger der Krankenversicherung vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (§2 Abs1 Zif. 7 des Krankenanstaltengesetzes) das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen.Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat mit Schreiben vom 12.9.1994 die Ärztekammer für Vorarlberg und die Österreichische Dentistenkammer um die Herstellung eines Einvernehmens im Sinne des §339 ASVG bzw. §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes ersucht. Die Ärztekammer für Vorarlberg wie auch die Österreichische Dentistenkammer haben die Zustimmung zur Errichtung der beiden beantragten Zahnambulatorien jedoch nicht gegeben. Die Gebietskrankenkasse hat deshalb mit Schreiben vom 18.1.1995 den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersucht, mit der Ö...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Erkenntnis nº B2995/05 de Verfassungsgerichtshof, June 12, 2007 | Beschluss nº B3502/05 de Verfassungsgerichtshof, September 24, 2007 | erkenntnis nº b968/07 de verfassungsgerichtshof october 12 2007 | Beschluss nº B954/08 de Verfassungsgerichtshof September 23 2008 | Arret nº 29.138/00 de Cour du Travail Liège Liège December 17 2001 | Arrest nº S030024N de België, October 20, 2003 | Arret nº C050186N de Belgique February 06 2006 | Personnel. - Nominations. - Erratum Dans l'extrait de l'arrêté ministériel du 1er septembre 2005 portant désignation de M. Van Doorslaer, Rudi, publié a...