Beschluss Nr. A19/96,A20/96 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1997

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Zusammenfassung


Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Klage auf Zahlung von Verzugszinsen wegen verspätet ausbezahlter Notstandshilfe; keine Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nach Zurücklegung einer Anzeige gegen "unbekannte Täter (Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes)"

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Auszug


Beschluss Nr. A19/96,A20/96 im Verfassungsgerichtshof, 9. Juni 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1997

Geschäftszahl

A19/96,A20/96

Sammlungsnummer

******

Leitsatz

Abweisung des Verfahrens...

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