Erkenntnis Nr. G392/96,G398/96,G399/96 im Verfassungsgerichtshof, 14. März 1997
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Teilweise Zurückweisung des Abgeordnetenantrags auf Aufhebung des gesamten Regelungssystems der Einbeziehung bestimmter Werkverträge in die Sozialversicherungspflicht und der Ausnahmen hievon mangels untrennbaren Zusammenhangs mit den zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen bzw mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; Verletzung des Determinierungsgebotes durch Unklarheiten und Unverständlichkeit der Regelungen über die Einbeziehung von dienstnehmerähnlichen Werkverträgen in die Sozialversicherungspflicht, die Versicherungspflicht mehrerer mit rechtlich selbständigen aber als einheitlicher Auftraggeber zu bewertenden Unternehmungen abgeschlossener Werkverträge und die Erhebung der Einkommensteuer als Abzugsteuer bei bestimmten Werkvertragsnehmern; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch eine Regelung über die "Geringfügigkeitsgrenzen"; keine Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung freier Dienstverträge in die Sozialversicherungspflicht, weiterer Regelungen von "Geringfügigkeitsgrenzen" sowie der Regelung über die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen unter den von den Antragstellern vorgebrachten Aspekten
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Auszug
Erkenntnis Nr. G392/96,G398/96,G399/96 im Verfassungsgerichtshof, 14. März 1997
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum14.03.1997GeschäftszahlG392/96,G398/96,G399/96Sammlungsnummer14802LeitsatzTeilweise Zurückweisung des Abgeordnetenantrags auf Aufhebung des gesamten Regelungssystems der Einbeziehung bestimmter Werkverträge in die Sozialversicherungspflicht und der Ausnahmen hievon mangels untrennbaren Zusammenhangs mit den zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen bzw mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; Verletzung des Determinierungsgebotes durch Unklarheiten und Unverständlichkeit der Regelungen über die Einbeziehung von dienstnehmerähnlichen Werkverträgen in die Sozialversicherungspflicht, die Versicherungspflicht mehrerer mit rechtlich selbständigen aber als einheitlicher Auftraggeber zu bewertenden Unternehmungen abgeschlossener Werkverträge und die Erhebung der Einkommensteuer als Abzugsteuer bei bestimmten Werkvertragsnehmern; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch eine Regelung über die "Geringfügigkeitsgrenzen"; keine Verfassungswidrigkeit der Einbeziehung freier Dienstverträge in die Sozialversicherungspflicht, weiterer Regelungen von "Geringfügigkeitsgrenzen" sowie der Regelung über die Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen unter den von den Antragstellern vorgebrachten AspektenSpruchI. Der Antrag wird zurückgewiesen,1. soweit er die folgenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG zum Gegenstand hat:§3 Abs3, §5 Abs1 Z5, §5 Abs1 Z13, 14 und 15, §5 Abs2 (ausgenommen dessen letzten Satzes), §10 (ausgenommen der Wortfolge ", Personen gemäß §4 Abs4 und 5" in dessen Abs2), §12 Abs1, §33 Abs1, 3 und 4, §35 Überschrift, §35 Abs2, 3 und Abs4 litb, §41, §43 Abs2, §44 Abs1 Z1, §44a Abs3 und 4, §45 Abs3, §49 Abs1, §51, §53 Abs3 litb, §58 Abs3, §59 Abs1, §108a Abs2, §138 Abs2, §176 Abs1 Z6, §459d, §539a, §564 Abs1 Z1 und 2 sowie Abs4 bis 7a und §566 Abs1 Z1 und 2 sowie Abs2;2. soweit er die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 zum Gegenstand hat:§46 Abs1 Z2 und §124b Z18, 19 und 20;3. soweit er §48b der Bundesabgabenordnung zum Gegenstand hat.II. Folgende Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben:1. im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955:§4 Abs5 (idF BGBl. Nr. 411/1996), der Satzteil "und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs4 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs5" in §4 Abs6 (idF BGBl. Nr. 411/1996), §4 Abs7 (idF BGBl. Nr. 600/1996), §5 Abs2 letzter Satz (idF BGBl. Nr. 600/1996), die Worte "oder 5" im ersten Satz des §5a Abs1 (idF BGBl. Nr. 600/1996), §5a Abs2 Z3 (idF BGBl. Nr. 600/1996) sowie die Worte "und 5" in §10 Abs2 (idF BGBl. Nr. 411/1996), in §10a (idF BGBl. Nr. 411/1996), in §44 Abs8 (idF BGBl. Nr. 411/1996), in §44a Abs2 (idF BGBl. Nr. 600/1996) und in §55 Abs2 (idF BGBl. Nr. 411/1996);2. §109a des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, idF BGBl. Nr. 600/1996.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.III. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. a) Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201, das in seinem Art34 eine Novelle zum ASVG enthält, hat der Gesetzgeber mit Wirksamkeit 1. Juli 1996 zwei neue Personengruppen in die Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG einbezogen, nämlich Personen, "die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber ... verpflichten, ohne Dienstnehmer ... zu sein", und Personen, "die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen dienstnehmerähnlich ... beschäftigt sind", womit vor allem auf Personen abgestellt wird, die sich werkvertraglich zu bestimmten Leistungen verpflichtet haben. Mit der 53. ASVG-Novelle, die ihrerseits Teil des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 (SRÄG 1996), BGBl. 411, ist, und mit dem BG BGBl. 600/1996 wurden die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführten Bestimmungen betreffend die Sozialversicherungspflicht der oben genannten Personengruppen novelliert.b) Ebenfalls mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurden diese beiden Personengruppen in die Abzugsteuerpflicht nach dem EStG 1988 einbezogen. Auch dieser Regelungskomplex erfuhr sowohl durch das SRÄG 1996 als auch durch das BG BGBl. 600/1996 eine Änderung.c) Weiters wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 in die BAO ein - durch das SRÄG 1996 ebenfalls geänderter - §48b eingefügt, der in seinem Abs1 eine Mitteilungspflicht der Abgabenbehörden betreffend die in Rede stehenden Personengruppen an die Gebietskrankenkassen normiert.2. a) Mit einem am 3. Dezember 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Antrag gemäß Art140 Abs1 (zweiter Satz) B-VG "auf Aufhebung der tieferstehend angeführten Bestimmungen desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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