Erkenntnis Nr. B2370/94 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1997
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Zusammenfassung
Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Körperschaftsteuer durch Nichtberücksichtigung der Aufwendungen zur (Fremd)Finanzierung eines Beteiligungserwerbes bei Besteuerung des Veräußerungserlöses dieser Beteiligung; Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2370/94 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1997
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum07.03.1997GeschäftszahlB2370/94Sammlungsnummer14784LeitsatzVerletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Körperschaftsteuer durch Nichtberücksichtigung der Aufwendungen zur (Fremd)Finanzierung eines Beteiligungserwerbes bei Besteuerung des VeräuÃerungserlöses dieser Beteiligung; Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges aus der Sicht des Gleichheitssatzes gebotenSpruchDie Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Die Beschwerdeführerin hat per 31. Dezember 1990 Aktien der ... AG im Nominale von ATS 344,240.000,-- zu einem Kurs von 135 % erworben. Am 29. Oktober 1991 wurden diese Aktien zu einem Kurs von 146,2 % wiederum an die seinerzeitige Verkäuferin rückverkauft. Daraus lukrierte die Beschwerdeführerin einen VeräuÃerungsgewinn von ATS 37,857.794,--.Der Erwerb der Aktien durch die Beschwerdeführerin wurde durch eine mit 9,75 % zu verzinsende Kaufpreisstundung der Verkäuferin fremdfinanziert. Der daraus resultierende Zinsenaufwand betrug ATS 37,771.062,--. Er fiel in dem Jahr an, in dem der erwähnte VeräuÃerungsgewinn erzielt wurde.Den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Beschwerdebehauptungen zufolge ist die ... AG, an der die Beschwerdeführerin Aktien erworben hatte, als eine "reine Thesaurierungsgesellschaft" konzipiert. Den Aktionären sind demgemäà im maÃgeblichen Zeitraum keine Dividendenerträge zugeflossen.Mit Bescheiden vom 2. September 1993 hat das zuständige Finanzamt - unter auÃerbilanzmäÃiger Zurechnung des oben erwähnten Zinsenaufwandes - die Körperschaftsteuer für das Jahr 1991 mit ATS 11,447.310,-- und die Gewerbesteuer mit ATS 5,512.896,-- festgesetzt. Dabei wurde insbesondere die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung verworfen, "daà für reine Thesaurierungsbeteiligungen eine Ausnahme vom Abzugsverbot des §12 Abs2 KStG 1988" bestünde.Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:"Die Bestimmungen des KStG zielen darauf ab, Beteiligungserträge steuerfrei zu belassen. Das Wirtschaftsgut 'Beteiligung' selbst ist von der Besteuerung nicht ausgenommen. D.h., daà Wertänderungen des Wirtschaftsgutes 'Beteiligung' oder auch ein bei VeräuÃerung der Beteiligung erzielter Gewinn (bzw. Verlust) bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft steuerwirksam ihren Niederschlag finden.Zinsen für den Erwerb der Beteiligung haben jedoch mit dem Wert des Wirtschaftsgutes 'Be...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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