Erkenntnis Nr. B2370/94 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1997

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Zusammenfassung


Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Körperschaftsteuer durch Nichtberücksichtigung der Aufwendungen zur (Fremd)Finanzierung eines Beteiligungserwerbes bei Besteuerung des Veräußerungserlöses dieser Beteiligung; Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten

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Auszug


Erkenntnis Nr. B2370/94 im Verfassungsgerichtshof, 7. März 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1997

Geschäftszahl

B2370/94

Sammlungsnummer

14784

Leitsatz

Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung bei Vorschreibung von Körperschaftsteuer durch Nichtberücksichtigung der Aufwendungen zur (Fremd)Finanzierung eines Beteiligungserwerbes bei Besteuerung des Veräußerungserlöses dieser Beteiligung; Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin hat per 31. Dezember 1990 Aktien der ... AG im Nominale von ATS 344,240.000,-- zu einem Kurs von 135 % erworben. Am 29. Oktober 1991 wurden diese Aktien zu einem Kurs von 146,2 % wiederum an die seinerzeitige Verkäuferin rückverkauft. Daraus lukrierte die Beschwerdeführerin einen Veräußerungsgewinn von ATS 37,857.794,--.

Der Erwerb der Aktien durch die Beschwerdeführerin wurde durch eine mit 9,75 % zu verzinsende Kaufpreisstundung der Verkäuferin fremdfinanziert. Der daraus resultierende Zinsenaufwand betrug ATS 37,771.062,--. Er fiel in dem Jahr an, in dem der erwähnte Veräußerungsgewinn erzielt wurde.

Den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Beschwerdebehauptungen zufolge ist die ... AG, an der die Beschwerdeführerin Aktien erworben hatte, als eine "reine Thesaurierungsgesellschaft" konzipiert. Den Aktionären sind demgemäß im maßgeblichen Zeitraum keine Dividendenerträge zugeflossen.

Mit Bescheiden vom 2. September 1993 hat das zuständige Finanzamt - unter außerbilanzmäßiger Zurechnung des oben erwähnten Zinsenaufwandes - die Körperschaftsteuer für das Jahr 1991 mit ATS 11,447.310,-- und die Gewerbesteuer mit ATS 5,512.896,-- festgesetzt. Dabei wurde insbesondere die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung verworfen, "daß für reine Thesaurierungsbeteiligungen eine Ausnahme vom Abzugsverbot des §12 Abs2 KStG 1988" bestünde.

Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

"Die Bestimmungen des KStG zielen darauf ab, Beteiligungserträge steuerfrei zu belassen. Das Wirtschaftsgut 'Beteiligung' selbst ist von der Besteuerung nicht ausgenommen. D.h., daß Wertänderungen des Wirtschaftsgutes 'Beteiligung' oder auch ein bei Veräußerung der Beteiligung erzielter Gewinn (bzw. Verlust) bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft steuerwirksam ihren Niederschlag finden.

Zinsen für den Erwerb der Beteiligung haben jedoch mit dem Wert des Wirtschaftsgutes 'Be...

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