Beschluss Nr. V49/96,V50/96 im Verfassungsgerichtshof, 24. Februar 1997

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Zusammenfassung


Zurückweisung der Anträge eines Gerichtes auf teilweise Aufhebung des Anhanges der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse betreffend Zuschüsse für Zahnersatz wegen zu engen Anfechtungsumfanges sowie auf teilweise Aufhebung einer Honorarordnung für Zahnärzte mangels Verordnungsqualität eines derartigen privatrechtlichen Vertrages

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Auszug


Beschluss Nr. V49/96,V50/96 im Verfassungsgerichtshof, 24. Februar 1997

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1997

Geschäftszahl

V49/96,V50/96

Sammlungsnummer

14740

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge eines Gerichtes auf teilweise Aufhebung des Anhanges der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse betreffend Zuschüsse für Zahnersatz wegen zu engen Anfechtungsumfanges sowie auf teilweise Aufhebung einer Honorarordnung für Zahnärzte mangels Verordnungsqualität eines derartigen privatrechtlichen Vertrages

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 20. Februar 1996 stellt das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht den auf Art139 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle die Punkte 4 d) und e) des Anhanges 1 der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse in der Fassung vom 20...

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