Beschluss Nr. G224/96,G225/96,G229/96 - G211/96,G243/96,G255/96ua im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1996

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 betreffend Freizeitwohnsitze mangels Legitimation

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Auszug


Beschluss Nr. G224/96,G225/96,G229/96 - G211/96,G243/96,G255/96ua im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Geschäftszahl

G224/96,G225/96,G229/96 - G211/96,G243/96,G255/96ua

Sammlungsnummer

14716

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 betreffend Freizeitwohnsitze mangels Legitimation

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Durch §§15 bis 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol 81/1993, idF der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle LGBl. für Tirol 4/1996 (im folgenden: TROG 1994), wird - ungeachtet der (hier unbeachtlichen) Übergangsbestimmung des §110 - die Errichtung von Gebäuden, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze v...

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