Erkenntnis Nr. G51/96,G52/96,G53/96,G54/96 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 1996

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Zusammenfassung


Verfassungswidrigkeit der Regelung über Außerdienststellung und Entfall der Bezüge von Hochschullehrern infolge Mitgliedschaft im Europäischen Parlament wegen Nichtberücksichtigung der Dienstbezüge aus Lehre und Forschung und bloßen Abstellens auf die Prüfungstaxen; keine teilweise Außerdienststellung von Hochschullehrern

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Auszug


Erkenntnis Nr. G51/96,G52/96,G53/96,G54/96 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1996

Geschäftszahl

G51/96,G52/96,G53/96,G54/96

Sammlungsnummer

14692

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Regelung über Außerdienststellung und Entfall der Bezüge von Hochschullehrern infolge Mitgliedschaft im Europäischen Parlament wegen Nichtberücksichtigung der Dienstbezüge aus Lehre und Forschung und bloßen Abstellens auf die Prüfungstaxen; keine teilweise Außerdienststellung von Hochschullehrern

Spruch

1. Die Wortfolge "des Europäischen Parlaments oder" im §19 Z2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des ArtI Z1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, sowie

die Wortfolge "des Europäischen Parlaments oder" im §13 Abs9a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des ArtII Z10a des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995,

waren verfassungswidrig.

2. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B2481/95 und B2855/95 Verfahren über zwei Beschwerden (Art144 B-VG) anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

a) Der Beschwerdeführer steht als Ao. Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1. Jänner 1995 ist er Abgeordneter zum Europäischen Parlament.

b) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst (im folgenden kurz: BM) stellte mit Bescheid vom 6. Juni 1995 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß §19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, (im folgenden kurz: BDG), für die Dauer der Funktion eines Abgeordneten zum Europäischen Parlament außer Dienst gestellt sei. Die Entscheidung wird mit einem Hinweis auf den Text des §19 BDG begründet.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die zu B2481/95 erhobene Beschwerde.

c) Unter dem Datum 2. August 1995 erließ der BM folgende Erledigung:

"B e s c h e i d

Auf Ihr Ansuchen vom 4. Juli 1995 stellt das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Zusammenhang mit Ih...

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