Erkenntnis Nr. G189/96,G190/96,G191/96,G192/96,G193/96,G277/96 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 1996

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Zusammenfassung


Verletzung im Gleichheitsrecht durch die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für Schwarzbauten im Freiland in Tirol; keine Amnestie bzw Abolition im Sinne der Bundesverfassung; keine sachliche Rechtfertigung der ausnahmslosen Privilegierung eines ursprünglich rechtswidrig handelnden Personenkreises sowie der Beschränkung der Regelung auf Bauten mit Aufenthaltsräumen; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G189/96,G190/96,G191/96,G192/96,G193/96,G277/96 im Verfassungsgerichtshof, 29. November 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1996

Geschäftszahl

G189/96,G190/96,G191/96,G192/96,G193/96,G277/96

Sammlungsnummer

14681

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für Schwarzbauten im Freiland in Tirol; keine Amnestie bzw Abolition im Sinne der Bundesverfassung; keine sachliche Rechtfertigung der ausnahmslosen Privilegierung eines ursprünglich rechtswidrig handelnden Personenkreises sowie der Beschränkung der Regelung auf Bauten mit Aufenthaltsräumen; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung

Spruch

§3 des Gesetzes vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. für Tirol Nr. 11/1994, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994, LGBl. für Tirol Nr. 82/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem Gesetz vom 25. November 1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. für Tirol 11/1994, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994, LGBl. für Tirol 82/1994, (im folgenden: Freilandbautengesetz), wurden ua. folgende Festlegungen getroffen:

"§1

Meldung und Erhebung von Gebäuden im Freiland

(1) Bestehende Gebäude mit Aufenthaltsräumen im Freiland, für die eine Baubewilligung nicht vorliegt oder die ohne Bewilligung zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck verwendet werden, sind vom Eigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Geset...

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