Erkenntnis Nr. B2326/96,B2327/96,B2328/96,B2329/96,B2330/96,B2331/96,B2332/96, B2355/96,B2356/96,B2357/96,B2358/96,B2407/96,B2408/96,B2409/96, B2410/96,B2411/96,B2412/96,B2413/96 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 1996

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Versetzung von Gendarmeriebeamten infolge Umstrukturierungen im Bereich eines Landesgendarmeriekommandos

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Auszug


Erkenntnis Nr. B2326/96,B2327/96,B2328/96,B2329/96,B2330/96,B2331/96,B2332/96, B2355/96,B2356/96,B2357/96,B2358/96,B2407/96,B2408/96,B2409/96, B2410/96,B2411/96,B2412/96,B2413/96 im Verfassungsgerichtshof, 25. November 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1996

Geschäftszahl

B2326/96,B2327/96,B2328/96,B2329/96,B2330/96,B2331/96,B2332/96, B2355/96,B2356/96,B2357/96,B2358/96,B2407/96,B2408/96,B2409/96, B2410/96,B2411/96,B2412/96,B2413/96

Sammlungsnummer

14658

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Versetzung von Gendarmeriebeamten infolge Umstrukturierungen im Bereich eines Landesgendarmeriekommandos

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Die Beschwerdeführer stehen als Gendarmeriebeamte des Landesgendarmeriekommandos (LGK) Tirol, Verkehrsabteilung, in einem öffentlich-rechtliche...

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