Erkenntnis Nr. B2844/95 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1996
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Zusammenfassung
Stattgabe einer Klage auf Auszahlung der von einer Gemeinde als Dienstgeberin eines Gemeindebeamten im Ruhestand wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer einbehaltenen Teile eines Ruhegenusses; zivilrechtliche Gegenforderung der Beklagten im ordentlichen Rechtsweg auszutragen
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Auszug
Erkenntnis Nr. B2844/95 im Verfassungsgerichtshof, 10. Oktober 1996
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum10.10.1996GeschäftszahlB2844/95Sammlungsnummer******LeitsatzStattgabe einer Klage auf Auszahlung der von einer Gemeinde als Dienstgeberin eines Gemeindebeamten im Ruhestand wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer einbehaltenen Teile eines Ruhegenusses; zivilrechtliche Gegenforderung der Beklagten im ordentlichen Rechtsweg auszutragenSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Gemeinde Innsbruck. Seit April 1985 befindet er sich im Ruhestand.2.1. Am 17. Jänner 1995 ist dem Beschwerdeführer ein Schreiben des Bürge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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