Erkenntnis Nr. V1/95 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 1996

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Zusammenfassung


Abweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung einer Bestimmung der WassergebührenO Dornbirn über die Haftung des Grundeigentümers für die Abgabenschuld; gesetzliche Deckung durch das F-VG 1948 iVm der bundesgesetzlichen Ermächtigung des FAG 1993 zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechts durch die Gemeinden

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Auszug


Erkenntnis Nr. V1/95 im Verfassungsgerichtshof, 9. Oktober 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1996

Geschäftszahl

V1/95

Sammlungsnummer

14642

Leitsatz

Abweisung des Antrags des Landesvolksanwaltes von Vorarlberg auf Aufhebung einer Bestimmung der WassergebührenO Dornbirn über die Haftung des Grundeigentümers für die Abgabenschuld; gesetzliche Deckung durch das F-VG 1948 iVm der bundesgesetzlichen Ermächtigung des FAG 1993 zur selbständigen Schaffung materiellen Steuerrechts durch die Gemeinden

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Landesvo...

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