Erkenntnis Nr. B133/95 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996
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Zusammenfassung
Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ausländischer Staatsangehöriger wegen Überfremdung; denkmögliche Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Erteilung der Zustimmung
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Auszug
Erkenntnis Nr. B133/95 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.10.1996GeschäftszahlB133/95Sammlungsnummer14632LeitsatzKeine Verletzung im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag ausländischer Staatsangehöriger wegen Überfremdung; denkmögliche Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Erteilung der ZustimmungSpruchDie Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird abgewiesen.BegründungEntsch...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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