Erkenntnis Nr. G93/96,G94/96,G95/96,G96/96,G97/96,G98/96,G99/96,G100/96,G230/96, G231/96,G232/96,G233/96,G234/96,G235/96,G236/96,G237/96,G238/96 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996
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Zusammenfassung
Aufhebung des durch die Nichterlassung einer Neuregelung nach der Aufhebung des Verbots aktiven Kabelrundfunks durch den Verfassungsgerichtshof bewirkten absoluten Werbeverbots im Kabel-TV wegen Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs nach Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist; Anpassungspflicht des nationalen Gesetzgebers an die Fernsehrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
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Auszug
Erkenntnis Nr. G93/96,G94/96,G95/96,G96/96,G97/96,G98/96,G99/96,G100/96,G230/96, G231/96,G232/96,G233/96,G234/96,G235/96,G236/96,G237/96,G238/96 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.10.1996GeschäftszahlG93/96,G94/96,G95/96,G96/96,G97/96,G98/96,G99/96,G100/96,G230/96, G231/96,G232/96,G233/96,G234/96,G235/96,G236/96,G237/96,G238/96Sammlungsnummer14635LeitsatzAufhebung des durch die Nichterlassung einer Neuregelung nach der Aufhebung des Verbots aktiven Kabelrundfunks durch den Verfassungsgerichtshof bewirkten absoluten Werbeverbots im Kabel-TV wegen Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs nach Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist; Anpassungspflicht des nationalen Gesetzgebers an die Fernsehrichtlinie des Rates der Europäischen GemeinschaftenSpruchI. §24b Abs2 der - gemäß ArtI Abs1 Z7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden - Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 507/1993 und BGBl. Nr. 701/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.II. Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) ist schuldig, den Antragstellern die mit je S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. a) Die Antragsteller zu G93-100/96 sind Inhaber von Bewilligungen für Rundfunk-Gemeinschaftsantennenanlagen in der Steiermark. Sie hatten im Jahre 1994 die Erteilung der ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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