Erkenntnis Nr. G93/96,G94/96,G95/96,G96/96,G97/96,G98/96,G99/96,G100/96,G230/96, G231/96,G232/96,G233/96,G234/96,G235/96,G236/96,G237/96,G238/96 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Aufhebung des durch die Nichterlassung einer Neuregelung nach der Aufhebung des Verbots aktiven Kabelrundfunks durch den Verfassungsgerichtshof bewirkten absoluten Werbeverbots im Kabel-TV wegen Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs nach Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist; Anpassungspflicht des nationalen Gesetzgebers an die Fernsehrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften

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Auszug


Erkenntnis Nr. G93/96,G94/96,G95/96,G96/96,G97/96,G98/96,G99/96,G100/96,G230/96, G231/96,G232/96,G233/96,G234/96,G235/96,G236/96,G237/96,G238/96 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Geschäftszahl

G93/96,G94/96,G95/96,G96/96,G97/96,G98/96,G99/96,G100/96,G230/96, G231/96,G232/96,G233/96,G234/96,G235/96,G236/96,G237/96,G238/96

Sammlungsnummer

14635

Leitsatz

Aufhebung des durch die Nichterlassung einer Neuregelung nach der Aufhebung des Verbots aktiven Kabelrundfunks durch den Verfassungsgerichtshof bewirkten absoluten Werbeverbots im Kabel-TV wegen Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und der Erwerbsausübungsfreiheit; keine Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs nach Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist; Anpassungspflicht des nationalen Gesetzgebers an die Fernsehrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Spruch

I. §24b Abs2 der - gemäß ArtI Abs1 Z7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden - Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 507/1993 und BGBl. Nr. 701/1995, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II. Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst) ist schuldig, den Antragstellern die mit je S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Die Antragsteller zu G93-100/96 sind Inhaber von Bewilligungen für Rundfunk-Gemeinschaftsantennenanlagen in der Steiermark. Sie hatten im Jahre 1994 die Erteilung der ...

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