Beschluss Nr. G66/95,67/95,150/96 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der die Schlichtungsstellen betreffenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes; keine Präjudizialität der die Errichtung der Schlichtungsstellen regelnden Bestimmungen bei Überprüfung von Bescheiden der Schlichtungsstellen; unzureichende Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Normen; Erfordernis der genauen Bezeichnung einer angefochtenen Gesetzesstelle in einem Gerichtsantrag trotz legistischer Praxis der in Sammelgesetzen enthaltenen Gesetzesänderungen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Beschluss Nr. G66/95,67/95,150/96 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Geschäftszahl

G66/95,67/95,150/96

Sammlungsnummer

14634

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der die Schlichtungsstellen betreffenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes; keine Präjudizialität der die Errichtung der Schlichtungsstellen regelnden Bestimmungen bei Überprüfung von Bescheiden der Schlichtungsstellen; unzureichende Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Normen; Erfordernis der genauen Bezeichnung einer angefochtenen Gesetzesstelle in einem Gerichtsantrag trotz legistischer Praxis der in Sammelgesetzen enthaltenen Gesetzesänderungen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. a) Beim Verwaltungsgerichtshof sind Beschwerden gegen Bescheide von nach dem Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (ArbVG) errichteten Schlichtungsstellen betreffend Abschluß bzw. Erlassung einer Betriebsvereinbarung gemäß §97 Abs1 Z4 iVm §109 Abs1 ArbVG (eines sogenannten Sozialplans) anhängig. In allen Fällen war die jeweilige belangte Schlichtungsstelle vom jeweiligen Präsidenten des Gerichtshofes gemäß §144 Abs4 ArbVG bestellt worden, der Vorsitzende jeweils aus dem Kreis der Richter des Gerichtshofes (§144 Abs2 leg.cit.), die Beisitzer aufgrund der Namhaftmachung durch die Streittei...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen