Beschluss Nr. G66/95,67/95,150/96 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996
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Zusammenfassung
Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der die Schlichtungsstellen betreffenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes; keine Präjudizialität der die Errichtung der Schlichtungsstellen regelnden Bestimmungen bei Überprüfung von Bescheiden der Schlichtungsstellen; unzureichende Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Normen; Erfordernis der genauen Bezeichnung einer angefochtenen Gesetzesstelle in einem Gerichtsantrag trotz legistischer Praxis der in Sammelgesetzen enthaltenen Gesetzesänderungen
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Auszug
Beschluss Nr. G66/95,67/95,150/96 im Verfassungsgerichtshof, 8. Oktober 1996
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum08.10.1996GeschäftszahlG66/95,67/95,150/96Sammlungsnummer14634LeitsatzZurückweisung von Anträgen auf Aufhebung der die Schlichtungsstellen betreffenden Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes; keine Präjudizialität der die Errichtung der Schlichtungsstellen regelnden Bestimmungen bei Überprüfung von Bescheiden der Schlichtungsstellen; unzureichende Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Normen; Erfordernis der genauen Bezeichnung einer angefochtenen Gesetzesstelle in einem Gerichtsantrag trotz legistischer Praxis der in Sammelgesetzen enthaltenen GesetzesänderungenSpruchDie Anträge werden zurückgewiesen.BegründungBegründung:I. 1. a) Beim Verwaltungsgerichtshof sind Beschwerden gegen Bescheide von nach dem Arbeitsverfassungsgesetz 1974 (ArbVG) errichteten Schlichtungsstellen betreffend Abschluß bzw. Erlassung einer Betriebsvereinbarung gemäß §97 Abs1 Z4 iVm §109 Abs1 ArbVG (eines sogenannten Sozialplans) anhängig. In allen Fällen war die jeweilige belangte Schlichtungsstelle vom jeweiligen Präsidenten des Gerichtshofes gemäß §144 Abs4 ArbVG bestellt worden, der Vorsitzende jeweils aus dem Kreis der Richter des Gerichtshofes (§144 Abs2 leg.cit.), die Beisitzer aufgrund der Namhaftmachung durch die Streittei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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