Erkenntnis Nr. A7/96 - B2844/95 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1996

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Zusammenfassung


Stattgabe einer Klage auf Auszahlung der von einer Gemeinde als Dienstgeberin eines Gemeindebeamten im Ruhestand wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer einbehaltenen Teile eines Ruhegenusses; zivilrechtliche Gegenforderung der Beklagten im ordentlichen Rechtsweg auszutragen

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Auszug


Erkenntnis Nr. A7/96 - B2844/95 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1996

Geschäftszahl

A7/96 - B2844/95

Sammlungsnummer

14618

Leitsatz

Stattgabe einer Klage auf Auszahlung der von einer Gemeinde als Dienstgeberin eines Gemeindebeamten im Ruhestand wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer einbehaltenen Teile eines Ruhegenusses; zivilrechtliche Gegenforderung der Beklagten im ordentlichen Rechtsweg auszutragen

Spruch

Die Gemeinde Innsbruck ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Vertreters den Betrag von S 22.373,-- samt 4 % Zinsen seit 2. Mai 1996 und die mit S 5.266,56 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Kläger ist ein im Ruhestand befindlicher Beamter der Gemeinde Innsbruck (der Beklagten). Mit der vorliegenden Klage gemäß Art137 B-VG macht er die Auszahlung eines Teiles seines Ruhebezuges, den die Beklagte seit Februar 1995 einbehält, geltend. Im einzelnen wird darin ausgeführt:

"Sachverhalt:

...

Mit Bescheid vom 21.3.1984 des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck wurde (der nunmehrige Kläger) gemäß §45 Abs1 litb des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970 mit Wirkung vom 1. April 1984 in den dauernden Ruhestand versetzt. Der Bemessung seines Ruhegenusses sind die Bezüge der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse 8. Gehaltsstufe zuzüglich der Dienstalterszulage (DAZ), 50 % der Leiterzulage, einer einrechenbaren allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie eine Dienstzeit von 48 Jahren, 3 Monaten und 16 Tagen zugrundezulegen.

Weiters wurde im angeführten Bescheid vom 21.3....

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