Erkenntnis Nr. KI-1/95 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1996

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen OGH und LAS hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens von Holzablagerungsrechten bzw Unterlassung der Holzablagerung mangels Identität der Sache; Feststellung der Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Erlassung eines Räumungsauftrags hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks und des Auftrags zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes; kein Ausschluß der agrarbehördlichen Zuständigkeit nach dem Tir Wald- und WeideservitutenG

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. KI-1/95 im Verfassungsgerichtshof, 26. September 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Geschäftszahl

KI-1/95

Sammlungsnummer

14600

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen OGH und LAS hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens von Holzablagerungsrechten bzw Unterlassung der Holzablagerung mangels Identität der Sache; Feststellung der Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Erlassung eines Räumungsauftrags hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks und des Auftrags zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes; kein Ausschluß der agrarbehördlichen Zuständigkeit nach dem Tir Wald- und WeideservitutenG

Spruch

Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung wird zurückgewiesen, soweit er sich auf

1. die Feststellung, daß T H sen. auf der Gp. 417/1, KG Gerlos weder ein Holzablagerungsrecht noch ein sonstiges Recht mehr zustehe, und 2. das Begehren, T H sen. schuldig zu erkennen, auf dem genannten Grundstück in Hinkunft derartige Holzablagerungen oder sonstige Störungen zu unterlassen, bezieht.

Zur Entscheidung über das Begehren des J K sen., T H sen. für schuldig zu erkennen bzw. ihm aufzutragen, das Grundstück Gp. 417/1, KG Gerlos von sämtlichen Fahrnissen zu räumen und den vorigen Zustand des Grundstückes wieder herzustellen, ist das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz zuständig.

Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 14. Dezember 1992,

ZIII b 1 - 223 S/191, und der Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 3. März 1994, Z LAS-20/46-80, werden aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewie...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen