Erkenntnis Nr. V54/96,V55/96,V56/96 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 1996
Angeknüpft als:
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Zusammenfassung
Zulässigkeit von Anträgen der Volksanwaltschaft auf Aufhebung von Regelungen einer Mustersatzung und von Satzungen von Krankenkassen; Verordnungsqualität der Satzungen; Erlassung durch Bundesbehörden im funktionellen Sinn; Notwendigkeit eines einheitlich gleichlautenden Angehörigenbegriffs für Selbstversicherte; keine Gleichheitsverletzung durch Unterschiede im Leistungsrecht bei Pflicht- und Selbstversicherten selbst bei gleicher Beitragshöhe; keine Bedenken gegen die Einschränkung des Angehörigenbegriffs bei Selbstversicherten durch unterschiedliche Altersgrenzen für mitversicherte Kinder im Gegensatz zu Pflichtversicherten
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Auszug
Erkenntnis Nr. V54/96,V55/96,V56/96 im Verfassungsgerichtshof, 25. September 1996
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum25.09.1996GeschäftszahlV54/96,V55/96,V56/96Sammlungsnummer14593LeitsatzZulässigkeit von Anträgen der Volksanwaltschaft auf Aufhebung von Regelungen einer Mustersatzung und von Satzungen von Krankenkassen; Verordnungsqualität der Satzungen; Erlassung durch Bundesbehörden im funktionellen Sinn; Notwendigkeit eines einheitlich gleichlautenden Angehörigenbegriffs für Selbstversicherte; keine Gleichheitsverletzung durch Unterschiede im Leistungsrecht bei Pflicht- und Selbstversicherten selbst bei gleicher Beitragshöhe; keine Bedenken gegen die Einschränkung des Angehörigenbegriffs bei Selbstversicherten durch unterschiedliche Altersgrenzen für mitversicherte Kinder im Gegensatz zu PflichtversichertenSpruchDer Antrag wird abgewiesen.Kosten werden nicht zugesprochen.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit Schreiben vom 3. April 1996 stellt die Volksanwaltschaft den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge"1. §22 Abs2 MS 1994, verlautbart in Soziale Sicherheit 1995, S. 39, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22. Dezember 1994, als gesetzwidrig aufheben, in eventu diese Bestimmung hinsichtlich der Wortfolge in deren Z. 2: '2. Die Kinder (§123 Abs2 Z. 2 bis 6 ASVG) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.' als gesetzwidrig aufheben, und2. §22 Abs2 Z. 2 der Satzung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, verlautbart in Soziale Sicherheit, 1995, S. 624, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 2. August 1995, als gesetzwidrig aufheben und3. §22 Abs2 Z. 2 der Satzung der Wiener Gebietskrankenkasse, verlautbart in Soziale Sicherheit, 1995, S. 438, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13. Juni 1995, als gesetzwidrig aufheben."1.2. Die Volksanwaltschaft begründet diesen Antrag wie folgt:"1. Zur Gesetzwidrigkeit des §22 Abs2 MS 1994:a) Die Mustersatzung war ursprünglich als rechtlich unverbindliche Empfehlung konzipiert. Erst mit der 9. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1962, wurde vorgesehen, daß Teile der Mustersatzung für alle oder bestimmte Versicherungsträger als verbindlich erklärt werden können.Der Umfang dieser verbindlichen Bestimmungen ist jedoch zweifach begrenzt:Da nur Teile der Mustersatzung für verbindlich erklärt werden können, wäre es jedenfalls unzulässig, den gesamten potentiellen Regelungsbereich der Satzung durch die Mustersatzung abschließend zu determinieren.Überdies sind in §455 Abs2 ASVG Kriterien enthalten, die bei jeder verbindlichen Bestimmung in der Mustersatzung zu beachten sind. Danach hat der Hauptverband darauf Bedacht zu nehmen, ob zur Wahrung der Ei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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