Erkenntnis Nr. B4001/95 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 1996

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Zusammenfassung


Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal durch eine Entscheidung der Landesberufungskommission betreffend einen Einzelvertrag; fehlende Unparteilichkeit der belangten Kollegialbehörde durch von der Ärztekammer entsandte, auch dem Vorstand der Ärztekammer angehörende Beisitzer; Beteiligung dieser Beisitzer bereits an der Verweigerung der Zustimmung zum Abschluß eines unbefristeten Vertrages

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Auszug


Erkenntnis Nr. B4001/95 im Verfassungsgerichtshof, 23. September 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1996

Geschäftszahl

B4001/95

Sammlungsnummer

14564

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal durch eine Entscheidung der Landesberufungskommission betreffend einen Einzelvertrag; fehlende Unparteilichkeit der belangten Kollegialbehörde durch von der Ärztekammer entsandte, auch dem Vorstand der Ärztekammer angehörende Beisitzer; Beteiligung dieser Beisitzer bereits an der Verweigerung der Zustimmung zum Abschluß eines unbefristeten Vertrages

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal iS des Art6 EMRK verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für A...

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