Erkenntnis Nr. V183/95 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1996
Angeknüpft als:
Angeknüpft als:
Zusammenfassung
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer mangels gesetzlicher Deckung
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Erkenntnis Nr. V183/95 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1996
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum18.06.1996GeschäftszahlV183/95Sammlungsnummer14513LeitsatzFeststellung der Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ãrztekammer mangels gesetzlicher DeckungSpruchDer Abs3 des §22 der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ãrztekammer für Steiermark, beschlossen in der Vollversammlung der Steiermärkischen Ãrztekammer vom 15. Dezember 1969, kundgemacht in den Mitteilungen der Ãrztekammer für Steiermark, Sondernummer Mai 1970, idF des Beschlusses der Vollver...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
Beteiligungen
BETRIFFT
CITADA por
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder