Erkenntnis Nr. V183/95 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1996

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Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer mangels gesetzlicher Deckung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V183/95 im Verfassungsgerichtshof, 18. Juni 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1996

Geschäftszahl

V183/95

Sammlungsnummer

14513

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Festlegung eines unterschiedlichen Anfallsalters der Altersversorgung bei männlichen und weiblichen Kammerangehörigen in der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer mangels gesetzlicher Deckung

Spruch

Der Abs3 des §22 der Satzung über die Einrichtung und den Betrieb eines Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark, beschlossen in der Vollversammlung der Steiermärkischen Ärztekammer vom 15. Dezember 1969, kundgemacht in den Mitteilungen der Ärztekammer für Steiermark, Sondernummer Mai 1970, idF des Beschlusses der Vollver...

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