Erkenntnis Nr. G1279/95,G1280/95 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1996

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Keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses jeder Art von Außengesellschaft freiberuflich tätiger Ärzte auch zum Zweck der Einrichtung und zum Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften

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Auszug


Erkenntnis Nr. G1279/95,G1280/95 im Verfassungsgerichtshof, 1. März 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.1996

Geschäftszahl

G1279/95,G1280/95

Sammlungsnummer

14444

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses jeder Art von Außengesellschaft freiberuflich tätiger Ärzte auch zum Zweck der Einrichtung und zum Betrieb von Ordinations- und Apparategemeinschaften

Spruch

§23 Abs1 letzter Satz des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG), Anlage 1 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1984, mit der das Ärztegesetz wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 373/1984 idF BGBl. Nr. 314/1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1997 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zlen. B489/94 und B677/94 Verfahren über auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Mit gleichlautenden Bescheiden (des Präsidenten) der Ärztekammer für Oberösterreich vom 1. Februar 1994 ist der von zwei Fachärzten für Radiologie gemeinsam gestellte Antrag auf Ausstellung einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung" gemäß ...

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