Erkenntnis Nr. A2/95 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1996

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Zusammenfassung


Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Behandlung einer Liquidierungsklage betreffend Notstandshilfe für Zeiträume von deren bescheidmäßiger Aberkennung; Zulässigkeit der Klage für die übrigen Zeiten gebührender Notstandshilfe; Abweisung der Klage aufgrund erfolgter Ausbezahlung der dem Kläger zustehenden Geldleistungen und aufgrund noch nicht eingetretener Fälligkeit von Teilbeträgen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Klagserweiterung hinsichtlich künftiger Leistungen

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Auszug


Erkenntnis Nr. A2/95 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1996

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Geschäftszahl

A2/95

Sammlungsnummer

14419

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Behandlung einer Liquidierungsklage betreffend Notstandshilfe für Zeiträume von deren bescheidmäßiger Aberkennung; Zulässigkeit der Klage für die übrigen Zeiten gebührender Notstandshilfe; Abweisung der Klage aufgrund erfolgter Ausbezahlung der dem Kläger zustehenden Geldleistunge...

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