Erkenntnis Nr. A2/95 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1996
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Zusammenfassung
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Behandlung einer Liquidierungsklage betreffend Notstandshilfe für Zeiträume von deren bescheidmäßiger Aberkennung; Zulässigkeit der Klage für die übrigen Zeiten gebührender Notstandshilfe; Abweisung der Klage aufgrund erfolgter Ausbezahlung der dem Kläger zustehenden Geldleistungen und aufgrund noch nicht eingetretener Fälligkeit von Teilbeträgen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Klagserweiterung hinsichtlich künftiger Leistungen
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Auszug
Erkenntnis Nr. A2/95 im Verfassungsgerichtshof, 27. Februar 1996
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.02.1996GeschäftszahlA2/95Sammlungsnummer14419LeitsatzKeine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Behandlung einer Liquidierungsklage betreffend Notstandshilfe für Zeiträume von deren bescheidmäßiger Aberkennung; Zulässigkeit der Klage für die übrigen Zeiten gebührender Notstandshilfe; Abweisung der Klage aufgrund erfolgter Ausbezahlung der dem Kläger zustehenden Geldleistunge...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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