Beschluss Nr. V136/94 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1995

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Zusammenfassung


Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der MineralwasserV 1994 bezüglich der angenommenen Weitergeltung des Glasflaschengebots mangels Legitimation; keine rechtliche Betroffenheit aufgrund gegenteiligen Inhalts der angefochtenen Verordnungsstelle; keine Fortgeltung des Glasflaschengebots aufgrund des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts iSd auf den EG-Vertrag gestützten Rechtsprechung des EuGH

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Auszug


Beschluss Nr. V136/94 im Verfassungsgerichtshof, 12. Dezember 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1995

Geschäftszahl

V136/94

Sammlungsnummer

14391

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der MineralwasserV 1994 bezüglich der angenommenen Weitergeltung des Glasflaschengebots mangels Legitimation; keine rechtliche Betroffenheit aufgrund gegenteiligen Inhalts der angefochtenen Verordnungsstelle; keine Fortgeltung des Glasflaschengebots aufgrund des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts iSd auf den EG-Vertrag gestützten Rechtsprechung des EuGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft die Aufhebung des letzten Halbsatzes (:"; sie tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft") des §6 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über natürliche Mineralwässer, BGBl. 552/1994, (im folgenden: Mineralwasserverordnung 1994).

1.2. Die auf Grund der §§10 Abs1 und 2 sowie 19 Abs1 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. 86 idF BGBl. 756/1992, (LMG 1975), erlassene Mineralwasserverordnung 1994 lautet in den hier maßgeblichen Teilen: (Der angefochtene Halbsatz ist hervorgehoben.)

"§1. Die Absätze 1 bis 2.3, 3 bis 4.4, 5 bis 7.1, 11 bis 12.2 ... des Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B 17, Abschnitt A Teilkapitel 'natürliches Mineralwasser' werden als Verordnung erlassen. ...

1. Dieses Kapitel regelt das...

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