Erkenntnis Nr. V42/94 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 1995
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Zusammenfassung
Aufhebung von Verbotsbestimmungen hinsichtlich des Ablagerns von Abfällen und der Gewässerverunreinigung in einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde wegen Verstoßes gegen bundes- und landesrechtliche Bestimmungen des Wasserrechts und des Abfallrechts; keine Rechtswidrigkeit des Badeverbots, des Kampierverbots sowie der Strafdrohung für dessen Nichtbeachtung und des Fahrverbots in derselben Verordnung aufgrund gesetzlicher Deckung bzw Erfüllung der Anforderungen für die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen; das örtliche Gemeinschaftsleben störender Charakter einer ungehinderten Nutzung eines Baggersees zu Badezwecken
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Auszug
Erkenntnis Nr. V42/94 im Verfassungsgerichtshof, 4. Dezember 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum04.12.1995GeschäftszahlV42/94Sammlungsnummer14384LeitsatzAufhebung von Verbotsbestimmungen hinsichtlich des Ablagerns von Abfällen und der Gewässerverunreinigung in einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde wegen VerstoÃes gegen bundes- und landesrechtliche Bestimmungen des Wasserrechts und des Abfallrechts; keine Rechtswidrigkeit des Badeverbots, des Kampierverbots sowie der Strafdrohung für dessen Nichtbeachtung und des Fahrverbots in derselben Verordnung aufgrund gesetzlicher Deckung bzw Erfüllung der Anforderungen für die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen; das örtliche Gemeinschaftsleben störender Charakter einer ungehinderten Nutzung eines Baggersees zu BadezweckenSpruchI. 1. Die Wortfolge "das Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen sowie jede Verunreinigung oder Gefährdung des Grundwassers" im §1 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 4. Juli 1984 in der Fassung der Verordnung vom 2. April 1985, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. April bis 9. Mai 1985, wird als gesetzwidrig aufgehoben.2. Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen K undmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.II.                      Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1. Mit dem auf Art148 i Abs2 B-VG in Verbindung mit Art58 Abs2 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. 30/1984, gestützten Antrag begehrt der Landesvolksanwalt von Vorarlberg die Aufhebung der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeindevertretung von ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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