Erkenntnis Nr. V52/95 im Verfassungsgerichtshof, 2. Dezember 1995

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer auf das Nö LandesstraßenG gestützten Verordnung betreffend Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche (Gehsteig) wegen Nichtbeachtung der für eine derartige Verordnung raumplanungsrechtlicher Natur maßgeblichen Vorschriften des Nö ROG 1976 und wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Erkenntnis Nr. V52/95 im Verfassungsgerichtshof, 2. Dezember 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1995

Geschäftszahl

V52/95

Sammlungsnummer

14379

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer auf das Nö LandesstraßenG gestützten Verordnung betreffend Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche (Gehsteig) wegen Nichtbeachtung der für eine derartige Verordnung raumplanungsrechtlicher Natur maßgeblichen Vorschriften des Nö ROG 1976 und wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz

Spruch

Die Verordnung der Gemeinde Aspang Markt vom 9. Dezember 1983, derzufolge das Grundstück Nr. 126/5, EZ 651, KG Aspang, als Verkehrsfläche (Gehsteig) gewidmet wird, angeschlagen an der Amtstafel des Gemeindeamtes Aspang Markt vom 4. bis 18. Jänner 1984, war gesetzwidrig.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1435/93 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Nie...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen