Erkenntnis Nr. G80/94 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 1995

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Zusammenfassung


Abweisung des Antrags der Tiroler Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des KAG über die Ermächtigung von Vorständen von Universitätskliniken bzw Leitern von Klinischen Abteilungen zum Abschluß von Honorarvereinbarungen mit Pfleglingen der Sonderklasse bzw selbstzahlenden Ambulanzpatienten; kein Widerspruch dieser als dienstrechtliche Norm zu beurteilenden Regelung zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung

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Auszug


Erkenntnis Nr. G80/94 im Verfassungsgerichtshof, 1. Dezember 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1995

Geschäftszahl

G80/94

Sammlungsnummer

14373

Leitsatz

Abweisung des Antrags der Tiroler Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des KAG über die Ermächtigung von Vorständen von Universitätskliniken bzw Leitern von Klinischen Abteilungen zum Abschluß von Honorarvereinbarungen mit Pfleglingen der Sonderklasse bzw selbstzahlenden Ambulanzpatienten; kein Widerspruch dieser als dienstrechtliche Norm zu beurteilenden Regelung zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Tiroler Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 1. März 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG, die Abs1 und 2 des §46 des Krankenanstaltengesetzes (im folgenden: KAG), BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 801/1993, als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:

"(1) Den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen (§7a) ist es gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.

(2) Die mit den Klinikvorständen (Leitern von Klinischen Abteilungen) vereinbarten Honorare unterliegen nicht §27 Abs4 und 5 sowie §28."

Die §§7a und 27 Abs4 und 5 sowie §28 KAG, auf die in den angefochtenen Gesetzesbestimmungen Bezug genommen wird, lauten, soweit hier von Relevanz, wie folgt:

§7a KAG idF BGBl. Nr. 745/1988:

"(1) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß §7 Abs4 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.

(2) In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Fakultäten, zu deren Aufgaben a...

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