Beschluss Nr. B2285/94,G275/94,V247/94 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1995

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Zusammenfassung


Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des StadterneuerungsG und einer Assanierungsverordnung der Wiener Langesregierung mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen bzw mangels unmittelbarer Betroffenheit des antragstellenden Grundeigentümers angesichts des vorliegenden, ebenfalls bekämpften Feststellungsbescheides betreffend die Ausnahme der Liegenschaft von Assanierungsmaßnahmen; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

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Auszug


Beschluss Nr. B2285/94,G275/94,V247/94 im Verfassungsgerichtshof, 28. November 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Geschäftszahl

B2285/94,G275/94,V247/94

Sammlungsnummer

14345

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des StadterneuerungsG und einer Assanierungsverordnung der Wiener Langesregierung mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen bzw mangels unmittelbarer Betroffenheit des antragstellenden Grundeigentümers angesichts des vorliegenden, ebenfalls bekämpften Feststellungsbescheides be...

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