Beschluss Nr. G62/95 im Verfassungsgerichtshof, 27. November 1995
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Zusammenfassung
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §36 Bgld WohnbauförderungsG 1991 über den zumutbaren Wohnungsaufwand mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch eine Verordnungsermächtigung; keine Präzisierung der Bedenken gegen das ganze Gesetz im einzelnen
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Auszug
Beschluss Nr. G62/95 im Verfassungsgerichtshof, 27. November 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum27.11.1995GeschäftszahlG62/95Sammlungsnummer14340LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §36 Bgld WohnbauförderungsG 1991 über den zumutbaren Wohnungsaufwand mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch eine Verordnungsermächtigung; keine Präzisierung der Bedenken gegen das ganze Gesetz im einzelnenSp...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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