Erkenntnis Nr. V62/95 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1995

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Aufhebung der Festlegung der Verpflichtung des Eigentümers zur Entrichtung der Kehrgebühr in einer Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe mangels gesetzlicher Deckung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V62/95 im Verfassungsgerichtshof, 11. Oktober 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1995

Geschäftszahl

V62/95

Sammlungsnummer

14314

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung der Verpflichtung des Eigentümers zur Entrichtung der Kehrgebühr in einer Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe mangels gesetzlicher Deckung

Spruch

I. §5 Abs3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. Dezember 1983 über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. für Niederösterreich 7000/50-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

II.                                Im übrigen wird der Antrag zurüc...

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