Erkenntnis Nr. WI-5/95 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1995

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Zusammenfassung


Keine Stattgabe der Anfechtung einer Wahl in die Gemeindevertretung; materielle Derogation der Verfassungsbestimmung des Vlbg GWG betreffend das Wahlalter für Wahlen in die Gemeindevertretungen durch das spätere - das Wahlalter herabsetzende - Vlbg VerfassungsG über eine Änderung der Landesverfassung; keine bundesverfassungsgesetzliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Angleichung der Verfahrensbestimmungen über Stimmzettel und Kostentragung an die NRWO 1971; keine Bedenken gegen die Beschaffenheit und Bereitstellung der Stimmzettel nach dem Vlbg GWG

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Auszug


Erkenntnis Nr. WI-5/95 im Verfassungsgerichtshof, 2. Oktober 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1995

Geschäftszahl

WI-5/95

Sammlungsnummer

14282

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Wahl in die Gemeindevertretung; materielle Derogation der Verfassungsbestimmung des Vlbg GWG betreffend das Wahlalter für Wahlen in die Gemeindevertretungen durch das spätere - das Wahlalter herabsetzende - Vlbg VerfassungsG über eine Änderung der Landesverfassung; keine bundesverfassungsgesetzliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur Angleichung der Verfahrensbestimmungen über Stimmzettel und Kostentragung an die NRWO 1971; keine Bedenken gegen die Beschaffenheit und Bereitstellung der Stimmzettel nach dem Vlbg GWG

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 2. April 1995 fanden die von der Vorarlberger Landesregierung am 16. Jänner 1995 im LGBl. 1/1995 für alle Gemeinden des Landes ausge...

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