Erkenntnis Nr. V37/95,V38/95,V39/95 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1995

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Zusammenfassung


Kein Widerspruch einer Verordnung über die Verhängung einer Bausperre zur Oö BauO; hinlängliche Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung und der dahinterstehenden Zielvorstellung der Gemeinde anläßlich der Verhängung der Bausperre; keine unsachliche Verhinderung einer Bebauung; Rechtmäßigkeit der Bausperre unabhängig von Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Widmungsänderung

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Auszug


Erkenntnis Nr. V37/95,V38/95,V39/95 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1995

Geschäftszahl

V37/95,V38/95,V39/95

Sammlungsnummer

14271

Leitsatz

Kein Widerspruch einer Verordnung über die Verhängung einer Bausperre zur Oö BauO; hinlängliche Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung und der dahinterstehenden Zielvorstellung der Gemeinde anläßlich der Verhängung der Bausperre; keine unsachliche Verhinderung einer Bebauung; Rechtmäßigkeit der Bausperre unabhängig von Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Widmungsänderung

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen, soweit sie sich auf die Grundstücks-Nummern 691/14, 645/3 und 646/9 in §2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Edt bei Lambach über die Verhängung einer Bausperre im Ortsteil Graben vom 16. Dezember 1992, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 18. Dezember 1992 bis 4. Jänner 1993, in der Fassung der Verordnung vom 30. September 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. Oktober 1993 bis 18. Oktober 1993, beziehen.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind drei von der Gemeinde Edt bei Lambach eingebrachte Beschwerden gegen Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, mit denen jeweils die Baubewillig...

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