Erkenntnis Nr. V37/95,V38/95,V39/95 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1995
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Zusammenfassung
Kein Widerspruch einer Verordnung über die Verhängung einer Bausperre zur Oö BauO; hinlängliche Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung und der dahinterstehenden Zielvorstellung der Gemeinde anläßlich der Verhängung der Bausperre; keine unsachliche Verhinderung einer Bebauung; Rechtmäßigkeit der Bausperre unabhängig von Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Widmungsänderung
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Auszug
Erkenntnis Nr. V37/95,V38/95,V39/95 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.09.1995GeschäftszahlV37/95,V38/95,V39/95Sammlungsnummer14271LeitsatzKein Widerspruch einer Verordnung über die Verhängung einer Bausperre zur Oö BauO; hinlängliche Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung und der dahinterstehenden Zielvorstellung der Gemeinde anläßlich der Verhängung der Bausperre; keine unsachliche Verhinderung einer Bebauung; Rechtmäßigkeit der Bausperre unabhängig von Rechtmäßigkeit der beabsichtigten WidmungsänderungSpruchDie Anträge werden abgewiesen, soweit sie sich auf die Grundstücks-Nummern 691/14, 645/3 und 646/9 in §2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Edt bei Lambach über die Verhängung einer Bausperre im Ortsteil Graben vom 16. Dezember 1992, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 18. Dezember 1992 bis 4. Jänner 1993, in der Fassung der Verordnung vom 30. September 1993, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. Oktober 1993 bis 18. Oktober 1993, beziehen.Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind drei von der Gemeinde Edt bei Lambach eingebrachte Beschwerden gegen Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, mit denen jeweils die Baubewillig...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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