Erkenntnis Nr. B1535/94 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1995
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Zusammenfassung
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer Einzelbewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses im Grünland; sachliche Rechtfertigung der Übergangsvorschrift des Sbg RaumOG 1992 betreffend die Weiterführung anhängiger Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes nach dem neuen Gesetz; keine Gleichheitsbedenken gegen das Verbot der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten im Grünland
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Auszug
Erkenntnis Nr. B1535/94 im Verfassungsgerichtshof, 30. September 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum30.09.1995GeschäftszahlB1535/94Sammlungsnummer14268LeitsatzKeine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung einer Einzelbewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses im Grünland; sachliche Rechtfertigung der Ãbergangsvorschrift des Sbg RaumOG 1992 betreffend die Weiterführung anhängiger Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes nach dem neuen Gesetz; keine Gleichheitsbedenken gegen das Verbot der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von nichtlandwirtschaftlichen Wohnbauten im GrünlandSpruchDer Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.Die Beschwerde wird daher abgewiesen.BegründungEntscheidungsgründe:I. 1.1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Mai 1994 wurde die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Salzburg vom 15. März 1994, mit dem ihm der Ausschluà von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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