Erkenntnis Nr. G50/95 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1995

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Zusammenfassung


Aufhebung einer Regelung des DenkmalschutzG betreffend das Verbot der Errichtung störender Bauten in der Umgebung von unbeweglichen Denkmalen wegen Fehlens einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Regelungen betreffend ein Verbot oder eine Beschränkung der Errichtung von Bauten in der Umgebung von unbeweglichen Denkmalen zum Zweck des Schutzes solcher Denkmale gegen Beeinträchtigungen ihrer überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung nicht unter den Kompetenztatbestand "Denkmalschutz" subsumierbar

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Auszug


Erkenntnis Nr. G50/95 im Verfassungsgerichtshof, 29. September 1995

Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1995

Geschäftszahl

G50/95

Sammlungsnummer

14266

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung des DenkmalschutzG betreffend das Verbot der Errichtung störender Bauten in der Umgebung von unbeweglichen Denkmalen wegen Fehlens einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Regelungen betreffend ein Verbot oder eine Beschränkung der Errichtung von Bauten in der Umgebung von unbeweglichen Denkmalen zum Zweck des Schutzes solcher Denkmale gegen Beeinträchtigungen ihrer überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung nicht unter den Kompetenztatbestand "Denkmalschutz" subsumierbar

Spruch

Die Wortgruppe ", Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten" in §8 Abs1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des ArtI Z20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1996 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine (zu B871/92 protokollierte) Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (nunmehr:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BGBl. 1105/1994)) anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

a) Die Beschwerdeführer sind (Mit-)Eigentümer der Grundstücke Nr. 53/1, 188/1 und 191 in EZ 112 KG Algersdorf. Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. November 1990 wurde ihnen die Baubewilligung zur Errichtung von vier ganz unterkellerten, zweigeschossigen Wohngebäuden mit teilweise ausgebautem Dachgeschoß sowie mit eingebauter Kleingarage in massiver Ausführung für 6 Pkw auf den Grundstücken Nr. 53/1 und 191 erteilt.

Noch vor der Erlassung dieses Bescheides hatte das Bundesdenkmalamt mit der der Sache nach an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde gerichteten Eingabe vom 31. August 1991 den Antrag gestellt, zur Vermeidung der Gefährdung des Erscheinungsbildes des Schlosses Eggenberg gemäß §8 Abs1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 473/1990, ein Verbot der Errichtung dieser Bauten zu erlassen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 6. März 1991 ...

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