Erkenntnis Nr. G249/94,G250/94,G251/94,G252/94,G253/94,G254/94 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1995
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Zusammenfassung
Zulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung des Schutzes der Unschuldsvermutung im Medienrecht; Abweisung der Anträge; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch das durch Ersatzansprüche der Betroffenen sanktionierte Verbot der medialen Vorverurteilung; Notwendigkeit zum Schutz der Rechtsprechung und Verhältnismäßigkeit im Sinne der Vorbehalte des Art10 Abs2 EMRK gegeben; keine Gleichheitsverletzung im Hinblick auf Regelungen über Kostenersatz für Verteidiger und Haftentschädigungen bei Freispruch; keine Verletzung des Eigentumsrechts; zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles der Reinheit der Rechtspflege
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Auszug
Erkenntnis Nr. G249/94,G250/94,G251/94,G252/94,G253/94,G254/94 im Verfassungsgerichtshof, 28. September 1995
Gericht
VerfassungsgerichtshofEntscheidungsdatum28.09.1995GeschäftszahlG249/94,G250/94,G251/94,G252/94,G253/94,G254/94Sammlungsnummer14260LeitsatzZulässigkeit der Individualanträge auf Aufhebung des Schutzes der Unschuldsvermutung im Medienrecht; Abweisung der Anträge; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch das durch Ersatzansprüche der Betroffenen sanktionierte Verbot der medialen Vorverurteilung; Notwendigkeit zum Schutz der Rechtsprechung und Verhältnismäßigkeit im Sinne der Vorbehalte des Art10 Abs2 EMRK gegeben; keine Gleichheitsverletzung im Hinblick auf Regelungen über Kostenersatz für Verteidiger und Haftentschädigungen bei Freispruch; keine Verletzung des Eigentumsrechts; zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch angemessenes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles der Reinheit der RechtspflegeSpruchDen Anträgen wird nicht Folge gegeben.BegründungEntscheidungsgründe:1.1. Mit den zu G 249 bis 254/94 protokollierten - im wesentlichen gleichlautend begründeten - ("Individual"-)Anträgen gemäß Art140 B-VG beantragen neun Medieninhaber iSd §1 Abs1 Z8 MedienG die Aufhebung des §7 b MedienG idF BGBl. 20/1993 zur Gänze, in eventu näher bezeichneter Wortfolgen in §7 b Abs2 Z5 leg.cit. als verfassungswidrig, und zwar wegen Verstoßes gegen Art13 StGG iVm Art10 EMRK, Art7 Abs1 B-VG und Art5 StGG iVm Art1 Abs1 des 1. ZPzEMRK.1.2.1. Die zur Äußerung eingeladene Bundesregierung nahm in einem Schriftsatz zu allen Anträgen Stellung.Sie begehrte, "der Verfassungsgerichtshof wolle die Anträge ... mangels Antragslegitimation zurückweisen", weil es "an der Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller" fehle, in eventu aber aussprechen, daß die angefochtene Vorschrift nicht als verfassungswidrig aufgehoben werde.1.2.2. Dazu langte eine schriftliche Replik der Antragsteller ein.1.3. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der Mediengesetznovelle 1992, BGBl. 20/1993 lauten (samt Überschriften):"Schutz der Unschuldsvermutung§7 b (1) Wird in einem Medium eine Person, di...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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